Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber ein Reformpaket umgesetzt, das seit 2005 die schrittweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung
der Alterseinkünfte regelt. Bereits im Jahr 2002 hatte das Altersvermögensgesetz mit der Riester-Rente und einer verbesserten betrieblichen Altersversorgung neue Anreize
gegeben, privat vorzusorgen. Die neue Basisrente rundet die privaten Vorsorgemöglichkeiten mit staatlicher Förderung ab.
„Altersvorsorge ist Rente" - so lautet das Leitmotiv, mit dem der Staat auch bei der Basisrente ausschließlich solche Vorsorgeverträge fördert,
die ein lebenslanges Einkommen im Alter zum Ziel haben und somit helfen, die gesetzliche Rente zu entlasten. Bei der Basisrente handelt es sich um eine freiwillige, private Leibrente,
die durch hohe Steuervergünstigungen gefördert wird.
Die Basis- oder Rürup Rente wurde vor allem für Selbstständige und Freiberufler entwickelt, denen bisher keine staatlich geförderte Vorsorgemöglichkeit
für das Alter zur Verfügung stand. Die Basisrente ist aber auch für abhängig Beschäftigte und insbesondere für ältere Sparer interessant.
>> Der Höchstbeitrag zur Basisrente bestimmt sich durch den Höchstbeitrag für den Sonderausgaben-Abzug und beträgt 20 000 bzw. 40 000 Euro pro Jahr.
Der Mindestbeitrag ist je nach Anbieter unterschiedlich geregelt. Er kann zum Beispiel 10 Euro pro Zahlungsperiode oder 3 000 Euro für einen Einmalbeitrag betragen,
wenn das der jeweilige Anbieter ermöglicht.
>> Der steuerlich absetzbare Gesamtrahmen gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Basisrente.
Beiträge zur Basisrente können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.
>> Die Anspar- und die Auszahlungsphase der Basisrente können flexibel vereinbart werden, vorausgesetzt,
die Rentenzahlungen beginnen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
Ab dem Jahr 2025 sind 100 Prozent der eingezahlten Beiträge abzugsfähig - bei Singles maximal 20000 Euro, bei Verheirateten 40000 Euro.
Für die Jahre 2005 bis 2025 gilt eine Übergangsregelung:
Ab 2020 erhöhen sich die Sonderausgaben, die in der Steuererklärung als Beiträge in die Rürup-Rente
vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können, von 88 Prozent auf 90 Prozent.
Ebenfalls steigt der mögliche Höchstbetrag für Alleinstehende auf 25.046 Euro sowie für Verheiratete auf 50.092 Euro.
Personen, die 2020 in Rente gehen, müssen zukünftig 80 % statt der in 2019 geltenden 78 % versteuern.
Dieser Beteuerungssatz ist einmalig bezogen auf das Renteneintrittsalter festgelegt und wird in den Folgejahren für die Personen,
die bereits Rente beziehen, nicht weiter erhöht.
Für Beamte und GesellschafterGeschäftsführer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, gilt: Der Höchstbetrag von 20 000 beziehungsweise 40 000 Euro ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der bei dem jeweiligen Gehalt zu zahlen wäre (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
In den Genuss der staatlichen Basisrenten-Förderung kommen grundsätzlich alle einkommensteuerpflichtigen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben. Zum Beispiel:
>> Arbeitnehmer, >> Selbstständige, >> Beamte,
>> nicht Erwerbstätige, >> Rentner.
Ebenso wie die Riester-Rente ist auch die Basisrente ein freiwilliges Vorsorgeprodukt. Förderberechtigte sind nicht verpflichtet, eine Basisrente abzuschließen. Eine bestimmte Anlageform ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde im Jahr 2005 die schrittweise nachgelagerte Versteuerung der Alterseinkünfte eingeleitet. Gleichzeitig werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu der neuen Basisrente schrittweise von der Einkommensteuer freigestellt. Ziel ist es, auch Selbstständigen die Möglichkeit zu verschaffen, steuerfrei für ihr Alter vorsorgen zu können. Selbstständige und einige Freiberufler zahlen nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein und können den Förderrahmen der Basisrente komplett für ihre private Vorsorge nutzen.
Eine interessante Vorsorgemöglichkeit ist die Basisrente auch für abhängig Beschäftigte, deren zu versteuerndes Einkommen im Alter deutlich niedriger ausfällt als während des Erwerbslebens. Für junge Angestellte, die einen Einstieg in ihre private Altersvorsorge suchen, wächst die Attraktivität der Basisrente mit jährlich zunehmender Steuerfreistellung der Beiträge.
Besonders lohnend ist die Basisrente für ältere Sparer, die einige Jahre vor Eintritt in den Ruhestand hohe Beiträge in eine lebenslange Altersvorsorge investieren wollen, da der Besteuerungsanteil der Rente dauerhaft niedriger sein kann als der abzugsfähige Prozentsatz der geleisteten Beiträge.
Auf Wunsch kann die Basisrente mit verschiedenen Zusatzbausteinen kombiniert werden, die wichtige Lebensrisiken absichern.
Für den Todesfall bietet sich die Vereinbarung einer Rente für den hinterbliebenen Ehegatten und für Waisen an. Andere Personen können in den Schutz nicht eingeschlossen werden.
» Im Todesfall erhält der Ehepartner eine lebenslange Hinterbliebenenrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe bis zum Todeszeitpunkt noch Bestand hatte. Stirbt der versicherte hinterbliebene Partner, gibt es keine weiteren Leistungen.
>> Waisen erhalten eine Waisenrente bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente kann bis zu 100 Prozent der Garantierente für die Altersvorsorge betragen.
Die Vereinbarung des Hinterbliebenenbausteins ist auch nachträglich noch möglich, etwa bei Heirat und/oder dann, wenn sich Nachwuchs einstellt.
Auf Wunsch kann eine zusätzliche Risikolebensversicherung angehängt werden, aus der die Angehörigen eine einmalige Kapitalleistung erhalten. Die Beiträge zu dieser selbstständigen Versicherung können allerdings nicht im Rahmen des Höchstbetrags von 20 000 bzw. 40 000 Euro geltend gemacht werden.
Die zusätzliche Vereinbarung einer Be- rufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge ist ebenfalls möglich. Für den Ernstfall können diese Leistungen vereinbart werden:
>> die Befreiung von weiterer Beitragszahlung bei vollem Erhalt der versicherten Alters- und gegebenenfalls Hinterbliebenenrente sowie
>> eine Berufsunfähigkeitsrente bis maximal zur Höhe der Altersrente
Damit der Versicherungsbeitrag steuerlich abzugsfähig bleibt, muss der Beitrag für die in den Vertrag eingeschlossenen Zusatzbausteine (Hinterbliebenenrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente) zusammen weniger als 50 Prozent des jährlichen Gesamtbeitrages ausmachen. Die Leistungen aus den Zusatzversicherungen sind steuerpflichtig, ab 2040 in voller Höhe, bis dahin anteilig nach der Übergangsregelung.
Basisrenten eignen sich grundsätzlich für alle Personen, die den Sonderausgaben Abzug nutzen können. Wenn der Kunde den Rentenbeginn erlebt, wird die Rente lebenslang monatlich ausgezahlt.
Wer Angehörige für den Todesfall absichern will, hat verschiedene Möglichkeiten. Die Leistung kann fällig werden, wenn der Versicherte bereits vor Rentenbeginn stirbt oder im Todesfall während des Rentenbezuges, wenn die Basisrente durch eine entsprechende Hinterbliebenenabsicherung ergänzt wurde. Wenn diesbezüglich keinerlei Vereinbarungen getroffen wurden, wird bei Tod keine Leistung ausgezahlt.
Diese Versicherung ist speziell für Vorsorgesparer gedacht, die bei der Kapitalanlage ein höheres Risiko eingehen wollen. Die Anlage erfolgt in der Regel vollständig in Investmentfonds entsprechend der vom Kunden gewählten Anlagestrategie.
Ab dem Rentenbezug wird der Wert des bis dahin angesparten Vorsorgekapitals ermittelt und während der Rentenzahldauer wie bei einer klassischen Rentenversicherungangelegt. Bei Vertragsabschluss garantiert der Versicherer einen Faktor für die Ermittlung der lebenslangen Rente aus dem Vorsorgekapital. Dieser Faktor gibt an, wie viel Rente für jeweils 10000 Euro Kapital gezahlt wird. Bei fondsgebundenen Basisrenten kann die Rentenhöhe erst ab Rentenbeginn garantiert werden.
» Bei diesem Produkt ist zu beachten, dass die Höhe der späteren Rente von der Wertentwicklung der Fonds beziehungsweise von der Börsenentwicklung abhängt. Wer Verlustrisiken vermeiden will, kann eine Garantieleistung vereinbaren, die im Gegensatz zu Riester-
Renten nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dabei wird ein Teil des Beitrages dafür verwendet, dass bei Rentenbeginn in jedem Fall die bis dahin eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen.
Fondsgebundene Basisrenten können ebenfalls mit Zusatzbausteinen ergänzt werden. Für die Zusatzbausteine gelten dieselben Regeln wie für die klassische Basisrente.
Wie bei der klassischen privaten Rentenversicherung gibt es auch bei der Basisrente die Produktvariante „Sofortrente". Sie eignet sich für rentennahe Jahrgänge, die steuerbegünstigt ein lebenslanges Einkommen aus vorhandenem Kapital erzielen wollen.
Bei der Sofortrente zahlt der Kunde einen hohen Einmalbeitrag, aus dem sofort eine lebenslange Rente fließt. Die steuerliche Förderung hilft, die aktuelle Steuerbelastung zu senken. Da der Besteuerungsanteil der Sofortrente dauerhaft niedriger ist als der abzugsfähige Prozentsatz der eingezahlten Beiträge, ist die Sofortrente doppelt lukrativ.
Auch die Sofortrente kann auf Wunsch durch eine Hinterbliebenenabsicherung für Kinder und den Ehegatten ergänzt werden.
Basisrenten werden bislang ausschließlich von Lebensversicherungsunternehmen angeboten. Die Versicherer haben in der Regel unterschiedliche Vertragsvarianten entwickelt. Anders als bei der Riester-Rente müssen Basisrenten-Verträge derzeit nicht zertifiziert sein. Wichtig ist aber, dass der Versicherer im Vertrag bestätigt, dass die Rentenversicherung die Kriterien für eine kapitalgedek- kte Leibrentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b des Einkommensteuergesetzes erfüllt, damit die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen werden können. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG sind:
>> Es muss sich um Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung handeln (= Personenidentität zwischen Versicherungsnehmer, versicherter Person und Leistungsempfänger).
>> Die Leistung muss aus einer monatlichen lebenslangen Leibrente bestehen, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs beginnt (Ausnahme: Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente.
>> Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar sein.
Der Abschluss einer Basisrente erfordert keinen weiteren Antrag auf staatliche Förderung wie zum Beispiel bei der RiesterRente. Die gezahlten Beiträge macht der Steuerpflichtige im Rahmen seiner jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. Da ab dem Beitragsjahr 2010 Basisrenten-Verträge wie Riester-Verträge zertifiziert sein müssen, werden die Beiträge künftig innerhalb der Höchstgrenzen vom Finanzamt ohne nähere Prüfung anerkannt.
Welche Beitragssummen das Finanzamt anerkennt, hängt vor allem vom beruflichen Status ab.
>> Nur Selbstständige ohne weitere Beiträge in ein berufsständisches Versorgungswerk können den Höchstbeitrag von 20 000 Euro pro Jahr (40 000 Euro bei Verheirateten) komplett für ihre private Altersvorsorge nutzen.
>> Bei Angestellten kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. In jedem Fall gehören auch die eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
>> Bei Beamten wird der Höchstbeitrag um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung gekürzt. Dieser Beitrag berechnet sich aus dem jeweils gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitslohn des Beamten (begrenzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze).
>>
Zu beachten ist, dass die Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2020 zunächst zu 90 Prozent steuerlich absetzbar sind. Dieser Prozentsatz erhöht sich pro Jahr um jeweils zwei Punkte. Erst im Jahr 2025 sind die Beiträge im Rahmen des Höchstbeitrages voll absetzbar.
Steuerpflichtige hatten auch vor Einführung der neuen Besteuerungsregeln von Alterseinkünften die Möglichkeit, Beiträge zur privaten Vorsorge von der Steuer abzusetzen. Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung
von Vorsorgeaufwendungen kann in Einzelfällen zu einer Schlechterstellung im Vergleich zum alten Recht führen. Deshalb führen die Finanzämter in einer Übergangszeit bis 2019 eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob das bis Ende 2004 gültige Steuerrecht für Vorsorgeaufwendungen günstiger ist oder das neue, am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Recht. Dabei wird der Sonderausgaben
abzug nach altem und neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält dann automatisch die günstigere Regelung.
Beiträge zu einer Basisrente bleiben bei dieser Prüfung außen vor, da diese Versicherungen erst seit 1. Januar 2005 abgeschlossen werden können. Dies bedeutet, dass diese Beiträge sich immer mit dem jeweils maßgeblichen Prozentsatz steuermindernd auswirken
Die Basisrente folgt dem Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung und ist nicht vererbbar. Allerdings kann ein zusätzlicher Hinterbliebenenschutz in den Vertrag eingeschlossen werden, der Angehörige wahlweise in der Ansparphase und/oder in der Phase des Rentenbezugs absichert. Wer weiteren Risikoschutz benötigt, kann eine selbstständige Risikolebensversicherung abschließen.
Leistungen aus der Basisrente können auch im Ausland bezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass eine Steuerpflicht im Inland anfallen kann.
Die Beitragszahlungen können jederzeit vollständig oder vorübergehend eingestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich damit die später gewährten Leistungen entsprechend verringern.
Ja. Allerdings erlischt damit nur die Pflicht zur Beitragszahlung. Bis zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn verzinst sich das bis zur Kündigung angesparte Vorsorgevermögen weiter und wird als (reduzierte) Rente ausgezahlt. Ein Anspruch auf den Rückkaufwert besteht nicht.
Nein, Teilkapitalisierungen oder die Auszahlung des gesamten Vorsorgekapitals in einer Summe sind nicht vorgesehen.
Nein. Bestehende private Rentenversicherungen können nicht in eine Basisrente umgewandelt werden, weil sie anderen Rahmenbedingungen und Steuerregeln folgen.
Ja, ein Anbieterwechsel ist ohne steuerlich nachteilige Folgen möglich. Anbieter sind allerdings gesetzlich nicht verpflichtet, einen Anbieterwechsel durchzuführen.
Derartige Vereinbarungen sind möglich, das Gesetz schreibt lediglich den frühestens Auszahlungszeitpunkt mit Alter 60 vor. Gegebenenfalls erhöht sich dabei der steuerpflichtige Prozentsatz der Rente.
Basisrenten lohnen sich nicht nur für Selbstständige. Auch Angestellte sollten die Angebote prüfen. Attraktiv ist die Basisrente vor allem dann, wenn die voraussichtliche Steuerbelastung im Ruhestand niedriger ist als während der Phase der Erwerbstätigkeit.
Rentennahe Jahrgänge, die größere Einmalbeiträge aufbringen wollen, profitieren besonders von der hohen staatlichen Förderung der Basisrente über die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Nein, diese Möglichkeit ist nicht vorgesehen.
In diesem Fall erfolgt eine Realteilung des Vorsorgekapitals auf zwei Verträge. Diese Form der Übertragung des Vorsorgekapitals ist ohne steuerlich nachteilige Folgen möglich.
Ja. In diesem Fall beteiligt sich der Staat auch an der Finanzierung des Risikoschutzes.
Zu beachten ist, dass der Beitrag für den Berufsunfähigkeitsschutz weniger als 50 Prozent des gesamten Beitrages zur Basisrente umfassen darf.
Die Leistungen aus diesem Zusatzbaustein sind steuerpflichtig.
Ja, die staatliche Förderung kann auf beliebig viele Einzelverträge verteilt werden. Dabei gilt jedoch immer die Beitragshöchstgrenze von 20000 Euro pro Jahr (40000 Euro für Verheiratete). Umgekehrt kann auch nur ein BasisrentenVertrag mit bis zu 40000 Euro steuerwirksam dotiert werden, wenn der Versicherungsnehmer verheiratet ist.
Nein, die Basisrente ist wie die Riester Rente und Betriebsrenten vor einer vorzeitigen Verwertung geschützt.
Bei einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre können Basisrenten problemlos und ohne Nachteile angepasst werden.