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Die Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Risikoschutz und Existenzsicherung

Für die meisten Menschen ist ein regelmäßiges Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit wesentlich, um den Lebensstandard aufrecht­zuerhalten. Bei Berufsunfähigkeit fällt das Gehalt weg - und das führt in der Regel zu drastischen Veränderungen des Alltags. Die Berufsfähigkeit ist also der Garant für die Möglichkeit, Einkommen im erlernten oder ausgeübten Beruf zu erzielen. Fehlen diese regelmäßigen Einnahmen plötzlich, muss auf vorhandene finanzi­elle Rücklagen zurückgegriffen werden. Damit kann die Lage meist nur vorüber­gehend überbrückt werden, zumal sich aus der Situation heraus oft Mehraus­gaben - beispielsweise für medizinische Versorgung oder Betreuung - ergeben. Gerade junge Menschen verfügen häufig nur über geringe oder gar keine Finanz­polster. Besonders schwerwiegend ist das, wenn es in einer Familie nur einen Ein­kommensbezieher gibt. Da die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich reduziert wurden, ist eine solide und ausreichende private Berufsunfähig­keitsabsicherung heute unverzichtbar.

Nicht verwechselt werden darf die private Berufsunfähigkeitsversicherung mit der privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Diese reine Basisabsicherung leistet nämlich meist erst dann, wenn irgend­eine Tätigkeit gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Einzelheiten dazu sind in den Versicherungsbedingungen des je­weiligen Tarifs festgelegt. Von Versicherer zu Versicherer gibt es teilweise deutliche Unterschiede. Damit ist die Erwerbs­unfähigkeitsversicherung im Vergleich zur privaten Berufsunfähigkeits­versicherung der gesetzlichen Erwerbs­minderungsrente sehr viel ähnlicher.

  • Was leistet der Staat?

Die Reform der gesetzlichen Renten­versicherung im Jahr 2001 hatte auch Auswirkungen auf die gesetzliche Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl die Leistungshöhe als auch die Bedingungen haben sich geändert - mit gravierenden Folgen für gesetzlich Versicherte.

Für Menschen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, wurde die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente faktisch abge­schafft. Sie erhalten nur noch eine ein­heitliche, zweistufige Erwerbsminderungs­rente mit stark reduzierten Leistungen. Diese Rente ersetzt die früheren Berufs- unfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits­renten. Dabei wird nicht mehr berück­sichtigt, welchen beruflichen Status der Betroffene zuvor besaß. Er oder sie muss nahezu jeden anderen Job annehmen, egal wie hoch die erreichte berufliche Qualifikation auch ist.

Die volle Höhe der Erwerbsminderungsrente - das sind lediglich rund 38 Prozent des letzten Bruttoeinkommens - gibt es nur, wenn der Erkrankte oder Verunglückte weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die Erwerbsminderungsrente kann in Abhängigkeit vom Umfang der Einzah­lungen in die gesetzliche Rentenver­sicherung höher, aber

auch deutlich niedriger ausfallen. Für Berufsanfänger gelten etwas mildere Regelungen.

Auch für Menschen, deren Geburts­datum vor dem 2. Januar 1961 liegt, hat sich der gesetzliche Versicherungs­schutz verschlechtert. Prinzipiell bleibt die Unterscheidung zwischen Berufs­ -und Erwerbsunfähigkeitsrente zwar erhalten: Es gibt weiterhin die Erwerbs­minderungsrente „wegen Berufsunfähig­keit" beziehungsweise „wegen Erwerbs­unfähigkeit". Ihre Leistungen sind jetzt jedoch geringer als zuvor. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch hier helfen, die finanziellen Lücken weitgehend zu schließen.

  • Sitzen kann krank machen

Es gibt Berufe, bei denen das hohe Risiko einer Berufsunfähigkeit offensicht­lich ist. Bei Dachdeckern etwa oder Fliesenlegern. Wer beispielsweise viel am Schreibtisch arbeitet, glaubt deshalb häufig, er könne gar nicht berufsunfähig werden. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund wird jedoch jeder vierte Arbeitnehmer frühzeitig berufs- oder erwerbsgemindert. Ursachen sind häufig Erkrankungen des Skeletts oder der Muskulatur sowie Herz- und Kreislauferkrankungen. Auch psychische Erkrankungen sind zunehmend Auslöser für eine Berufsunfähigkeit.

Was ist Berufsunfähigkeit

Die deutschen Lebensversicherungs­unternehmen verwenden überwiegend folgende Definition von Berufsunfähigkeit: „Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die ver­sicherte Person infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außer Stande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung ent­spricht." Eine private Berufsunfähigkeitsversiche­rung zahlt in der Regel dann eine Rente aus, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zu mindes­tens 50 Prozent berufsunfähig ist. Wer pflegebedürftig ist und mindestens unter die Pflegestufe eins fällt, gilt je nach vertraglicher Vereinbarung größten­teils ebenfalls als berufsunfähig.

Unterschiede sind auch in den Bedin­gungen der verschiedenen Lebensver­sicherungsunternehmen zu finden. Selbst innerhalb eines Unternehmens werden oft mehrere Tarife mit unter­schiedlichen Definitionen von Berufs­unfähigkeit angeboten. Damit soll den ungleichen Kundeninteressen Rechnung getragen werden, die von möglichst preiswerter Basisabsicherung bis hin zu einem möglichst umfassenden Ver­sicherungsschutz reichen.

  • Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor?

Die genannte Definition zeigt, dass drei Punkte bei der Entscheidung, ob Berufs­unfähigkeit vorliegt, berücksichtigt werden müssen:

Ursachen :

Berufsunfähigkeit muss zurückzuführen sein auf Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall. Diese sehr weit gefasste Formulierung bedeutet, dass im Grunde alle erdenklichen Ereignisse Ursache von Berufsunfähigkeit sein können.

Auswirkungen :

Der Versicherte ist berufsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin auszuüben. Auch darf er nicht in der Lage sein, einen anderen Beruf auszuüben, der seiner „Ausbildung und Erfahrung" entspricht und der seine „bisherige Lebensstellung" sichern könnte. Mit dieser oder ähnlichen Formulierungen werden die Möglichkeiten des Ver­sicherers beschrieben, einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente mit dem Verweis auf eine andere berufliche Tätigkeit ablehnen - oder eben nicht ablehnen - zu dürfen.

In Verbraucherratgebern wird häufig darauf hingewiesen, dass unbedingt der „Verzicht auf abstrakte Verweisung" vertraglich vereinbart werden sollte. Der Verzicht auf die „abstrakte Ver­weisung" bedeutet, dass ein Versiche­rungsunternehmen einen Kunden dann nur noch auf eine Beschäftigung verweisen kann, die dieser bereits (freiwillig) ausübt. Damit besteht ledig­lich die Möglichkeit der sogenannten „konkreten Verweisung".

Die abstrakte Verweisung findet sich überwiegend in älteren Bedingungs­werken. Der Versicherte kann hier auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die zwar seinen „Kenntnissen und Fähig­keiten" entspricht und auch seine Lebensstellung wahrt, die er jedoch zum Zeitpunkt der Beantragung von Berufsunfähigkeitsleistungen nicht ausübt. In diesem Fall erfolgt die Ver­weisung also rein abstrakt auf ein zwar existierendes Berufsbild, aber nicht auf eine konkret ausgeübte Tätigkeit. Neben dem „Verzicht auf abstrakte Verweisung" gibt es noch zahlreiche weitere Bedingungen, die die oben auf­geführte Definition der Berufsunfähig­keit ergänzen.

Prognose :

Laut modernen Versicherungsbedin­gungen muss Berufsunfähigkeit über einen Zeitraum von „voraussichtlich sechs Monaten" gegeben sein be­ziehungsweise prognostiziert werden können. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass der Versicherer leistet.

  • Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähig ist ein Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig aus­zuüben oder daraus ein Arbeitsentgelt oder Einkommen zu erzielen. In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Begriff Erwerbungsunfähigkeit im Rahmen der Rentenreform zum 1. Januar 2001 abgelöst. Seither können keine neuen Ansprüche auf eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs­unfähigkeit geltend gemacht werden. Viele private Versicherer definieren  ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung. Mit der privaten Erwerbsunfähigkeits­versicherung haben sie ein Produkt im Angebot, mit dem dieses grund­legende Risiko abgesichert werden kann .

  • Grad der Behinderung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Bescheide der Versorgungsämter über den „Grad der Behinderung", wie er im Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG) definiert ist, haben wenig Bedeutung für die private Berufsunfähigkeits­versicherung. Der Grad der Behinderung wird unabhängig vom ausgeübten Beruf beurteilt. Die individuelle berufliche Tätigkeit, die möglicherweise trotz einer schweren Behinderung noch weiter aus­geübt werden kann, spielt keine Rolle.

  • Wie hoch sollte die Absicherung sein?

Kann der Beruf nicht mehr ausgeübt werden, entstehen oft existenz­bedrohende Situationen, weil die regelmäßigen Einnahmen fehlen oder nicht mehr ausreichen. Es entsteht eine Versorgungslücke. Als Versorgungslücke wird üblicherweise die Differenz zwischen dem monatlichen Netto-Einkommen und den nach Eintritt von Berufsunfähigkeit verbleibenden Einnahmen - etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung - bezeichnet. Zusätz­liches Einkommen, zum Beispiel aus Ver­mietung, verringert die Versorgungslücke.

  • Versorgungslücke bei Selbstständigen

Bei Selbstständigen stellt sich die Situation meist sehr ungünstig dar, weil sie oft nicht einmal Anspruch auf die gesetzliche Rente haben. Hier gilt es, sich einen Überblick über die regel­mäßigen Einnahmen und Ausgaben im Haushalt zu verschaffen, um die Höhe der Lebenshaltungskosten festzustellen. Diese sollten dann entsprechend über einen privaten Berufsunfähigkeitsschutz abgesichert werden.

Ansonsten gilt grundsätzlich, dass sich die für die weit gehende Aufrechterhaltung des Lebens­standards notwendigen Einnahmen in der versicherten Berufsunfähigkeitsrente widerspiegeln sollten. Dem Versicherungsunternehmen müssen Selbstständige nachweisen, dass ihre Tätigkeit regelmäßig entsprechende Ein­nahmen abwirft. Der Nachweis erstreckt sich üblicherweise über einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend. Sinn und Zweck dieser Prüfung ist es, eine Art Durchschnittseinkommen zu ermitteln. So soll verhindert werden, dass eine Berufsunfähigkeitsrente versichert wird, die - etwa aufgrund eines außerordent­lich guten Geschäftsjahres - deutlich oberhalb dieses Durchschnittsein­kommens liegt.

Wer sein Unternehmen gerade erst gegründet hat, kann zu­nächst meist nur eine bestimmte Rentenhöhe versichern. Die Größen­ordnungen sind von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich, liegen aber meist zwischen 500 bis 1000 Euro monatlich. Auch hier ist die Verein­barung einer Dynamik sinnvoll. Auch bei der Berufsunfähigkeitsprüfung gelten für Selbstständige besondere Bestimmungen. Bei ihnen zählt zum „Beruf" nicht nur die Tätigkeit, die sie selbst ausüben.

Geprüft wird auch, ob der Selbstständige nach einer Krank­heit oder einem Unfall bestimmte Auf­gaben delegieren kann. Eine solche Umorganisation des Betriebes oder eine Neustrukturierung der Aufgaben­verteilungen im Geschäft ist einem Selbstständigen generell zuzumuten; allerdings nur, wenn dies ohne erhebliche finanzielle Einbußen oder hohe Investitionen umsetzbar ist.

  • Arbeitslosigkeit…., und dann ?

Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung besitzt und arbeits­los wird, sollte diesen Versicherungsschutz möglichst auf­rechterhalten. Der Leistungsanspruch bleibt so bestehen. Außerdem ist es teurer, eventuell sogar unmöglich, nach einer Vertragskündigung später erneut eine Berufsunfähig­keitsversicherung abzuschließen. Teurer wird es, weil das höhere Eintrittsalter bei der Beitragskalkulation zugrunde gelegt werden muss und die Wahrscheinlichkeit, invalide zu werden, mit dem Alter steigt.

Unmöglich wird der Abschluss einer neuen Police eventuell, weil zwischenzeitlich aufgetre­tene Erkrankungen eine Versicherung nicht zulassen. Wer arbeitslos ist und eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, muss in der Regel Versicherungs­grenzen hinsichtlich der Rentenhöhe beachten. Es wird hier ähnlich verfahren wie etwa bei Schülern oder Studenten. Allerdings besteht bei Arbeitslosen voller Berufsunfähig­keitsschutz, sofern ein Beruf erlernt wurde. Bei der Frage nach dem Beruf sollte der Antragsteller „arbeitslos" ange­ben und den zuletzt ausgeübten Beruf nennen. Hat der Arbeitslose keine abgeschlossene Ausbildung, wird eine individuelle Lösung gesucht.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Versicherung wird zusätzlich zu einer Risikolebensversicherung, einer fonds­gebundenen Kapitallebensversicherung oder einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung abgeschlossen.

Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung

Diese Versicherung wird als eigenstän­diger Vertrag abgeschlossen. Geeignet ist die selbstständige Berufsunfähig­keitsversicherung für diejenigen, die bereits über eine Alters- und Hinter­bliebenenversorgung verfügen, aber ihr regelmäßiges monatliches Einkommen absichern möchten. Diese Vertragsform kann auch vorteilhaft sein, wenn beispielsweise bei schwan­kenden Einnahmen öfter mit finanziellen Engpässen gerechnet werden muss. In solchen Phasen ist es leichter, nur den Beitrag für die selbstständige Berufs­unfähigkeitsversicherung aufzubringen als für Hauptversicherung plus Zusatz­versicherung. Im Zweifel ist es besser, den Aufbau der Altersvorsorge zu unter­brechen, als den Berufsunfähigkeits­schutz zu verlieren.

  • Eigene Angaben im Antrag sorgfältig prüfen

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine sehr komplexe Materie. Hier ist ein guter Makler oder Mehrfachagent zu empfehlen. Beim Ausfüllen des Antragsformulars sollte man sich genügend Zeit lassen und das Papier anschließend in allen Punkten noch einmal gründlich prüfen. Mit der Unter­schrift geht man eine langfristige Ver­pflichtung ein - deshalb sollte klar sein, worauf man sich einlässt. Der Antrag­steller muss zunächst seine persönlichen Daten eintragen: Name und Vorname, Alter, Geschlecht und Wohnort. Der An­trag legt außerdem die Eckdaten der Vereinbarung fest. Dazu gibt der Antrag­steller an, wer versicherte Person, wer Versicherungsnehmer und wer Beitrags­zahler ist. Häufig ist der Antragsteller dies in einer Person.

  • Berufsunfähigkeitstarif und Versicherungsschutz

Im Versicherungsantrag werden auch Tarif und Umfang des Versicherungs­schutzes festgelegt. Der Antragsteller bestimmt, wie hoch die monatliche Berufsunfähigkeitsrente sein soll. Möchte er, dass sich Beitrag und Leistungen der Versicherung während der Laufzeit dynamisch erhöhen, muss dies ebenfalls im Antrag vermerkt werden. So steigt der Versicherungs­schutz, selbst wenn sich der Gesund­heitszustand später verschlechtern sollte.

Erkrankungen oder gesundheit­liche Beeinträchtigungen können nämlich dazu führen, dass der Ab­schluss einer neuen Versicherung nicht mehr oder nur mit Einschränkungen möglich ist. Viele Unternehmen bieten deshalb Nachversicherungsgarantien an. Zu bestimmten Ereignissen, bei­spielsweise Hochzeit oder Geburt eines Kindes, kann der Versicherungsschutz in bestimmtem Rahmen ohne weitere Gesundheitsprüfung erhöht werden.

  • Beitrag und Überschussverwendung

Die Höhe des Versicherungsbeitrags hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen Geschlecht, Alter, Gesundheits­zustand, risikoreiche Hobbys, ausge­übter Beruf, die Laufzeit des Vertrages und die festgelegte Rentenhöhe. Ob der Versicherte seinen Beitrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt, kann er ebenfalls bei Antrag­stellung festlegen. Wer den Beitrag nicht jährlich im Voraus überweist, muss allerdings meist einen Ratenzahlungs­zuschlag entrichten. Dieser Zuschlag beträgt bei monatlicher Zahlweise in der Regel fünf, bei viertel­jährlicher Zahlung drei und bei halb­jährlicher Zahlung zwei Prozent des Beitrags. Im Antrag wird auch festge­legt, wie der Versicherer erwirtschaftete Überschüsse verwenden soll.

Die Überschüsse können dazu dienen, den monatlichen Zahlbeitrag zu redu­zieren. Dieser kann allerdings wieder bis zur Höhe des Tarifbeitrags ansteigen, wenn das Versicherungsunternehmen weniger Überschüsse erwirtschaftet als erwartet. Eine Überschussbeteiligung ist auch über ein sogenanntes Bonussystem möglich. In diesem Fall senkt der Anbieter nicht die Beiträge, sondern erhöht die Leistung im Falle einer Berufsunfähigkeit.

  • Gesundheitheitsfragen der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Gegensatz zur gesetzlichen Sozial­versicherung, die eine Pflichtversiche­rung ist, entscheidet in der privaten Lebensversicherung der Einzelne frei darüber, ob, wann, gegen welche Risiken und in welcher Höhe er Ver­sicherungsschutz beantragt. Dabei ist er gesetzlich dazu verpflichtet, seinen potenziellen Versicherer vor Vertrags­abschluss über bei ihm vorhandene Risiken zu informieren, sofern dieser danach in Schriftform gefragt hat. Na­turgemäß werden verstärkt Menschen mit Wissen über ein erhöhtes Risiko Versicherungsschutz beantragen. Der Versicherer muss deshalb die Möglich­keit zu einer umfassenden Prüfung des Risikos haben. Nur so kann er sach­gerecht entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen Versicherungsschutz an­geboten werden kann.

Die Risikoprüfung wird einmalig vor Ver­tragsabschluss durchgeführt. Auf dieser Basis legt das Versicherungsunternehmen eine Prämie fest, die dann in der privaten Lebensversicherung, zu der auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt, prinzipiell für die gesamte Vertragslaufzeit garantiert ist. Bei der Prüfung ordnet die Versicherung den Antragsteller aufgrund seiner Gesundheitsmerkmale und Krank­heitsvorgeschichte einer Gemeinschaft mit gleich eingeschätztem so genannten Risikoprofil zu. Erkrankungen können, soweit sie die Wahrscheinlichkeit eines Schadensfalls (Berufsunfähigkeit) beein­flussen, relevant für die Prämienkalkulation und möglicherweise auch für die Versicherbarkeit sein. Eine wesentliche Rolle in diesem Verfahren spielt zudem der Umfang des beantragten Versicherungs­schutzes.

Für die Risikoprüfung muss der Antrag­steller eine Reihe von Fragen zur Ge­sundheit schriftlich beantworten. Falls dabei wissentlich falsche Angaben gemacht werden, kann der Versicherer die Zahlung im Fall einer Berufsunfähig­keit verweigern. Deshalb sollte sich jeder für das Ausfüllen genügend Zeit nehmen und die in Schriftform gestellten Fragen zur Gesundheit korrekt beant­worten. Die Fragen zur Gesundheit beziehen sich in der Regel auf fünf bis zehn Jahre vor Antragstellung. Unter­schieden wird dabei zwischen ambulan­ten und stationären Behandlungen.

Wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, beispielsweise Allergien oder Störungen des Herz-Kreislauf-Systems, müssen darüber in der Regel ausführ­liche Angaben zu Art, Schwere und Dauer der Beschwerden auf einem zusätzlichen Fragebogen gemacht werden. Wer eine besonders hohe Berufsunfähigkeitsrente vereinbaren möchte, sollte damit rechnen, dass das Unternehmen eine Unter­suchung durch den Hausarzt verlangt. Die Kosten dafür trägt der Versicherer.

  • Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Dread-Disease-Versicherung

Der Begriff „Dread Disease" kommt aus dem Englischen und bedeutet soviel wie „schwere Krankheit". Die Leistung aus dieser Versicherung ist im Regelfall ein einmaliger Geldbetrag. Er wird gezahlt, wenn eine der vertraglich definierten Krankheiten eintritt. Wann eine Dread- Disease konkret leistet, hängt von dem Tarif der einzelnen Anbieter ab. Jede Gesellschaft versichert unterschiedliche Krankheiten. Im Allgemeinen sind Krank­heiten wie Krebs, Herzinfarkt, Schlag­anfall - auch Bypass-Operationen - im Versicherungsschutz eingeschlossen. Grundsätzlich gilt: Je mehr Krankheiten eingeschlossen werden, desto höher liegt auch der Versicherungsbeitrag. Die Heilungschancen bei schweren Krankheiten wie etwa Krebs oder Herz­infarkt werden dank medizinischer Fortschritte und neuer Behandlungs­methoden immer größer. Jedoch steigen auch die Kosten, die durch aufwändige Behandlungsmethoden oder den vor­übergehenden Verlust der Arbeitskraft entstehen.

Zur Deckung solcher Kosten kann die Dread-Disease-Versicherung beitragen. So würde beispielsweise im Falle eines Herzinfarktes die vereinbarte Versicherungssumme fällig. Der Ver­sicherte erhält den nötigen finanziellen Spielraum, um beispielsweise Umbau­ten oder berufliche Umorientierung durchführen zu können. Denn auch wenn keine Berufsunfähigkeit vorliegt, führt eine schwere Erkrankung häufig zu einer dauerhaften Einschränkung der persönlichen Leistungsfähigkeit. Eine Alternative ist dieser Schutz, wenn der Abschluss einer Berufsunfähigkeits­versicherung etwa wegen bereits be­stehender Krankheiten nicht möglich ist.

  • Grundfähigkeitenversicherung

Die Grundfähigkeitenversicherung leistet im Falle des Verlustes bestimmter Fähig­keiten eine monatliche Rente. Im Vertrag werden alle Fähigkeiten aufgelistet, die versichert sind - etwa Sehen, Autofahren oder Greifen. Kann der Versicherte diese Tätigkeiten infolge von Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausführen, leistet die Versicherung. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Beurteilung, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mindestens zwölf Monate lang ununterbrochen nicht fähig war oder nicht fähig sein wird, mindestens eine der im Vertrag festgelegten Tätigkeiten durchzuführen.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung dient als Absicherung, wenn der Ver­sicherte nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit regelmäßig und dauerhaft auszuüben. Damit ähnelt sie der gesetzlichen Erwerbsminderungs­rente. Anders als bei einer Berufs­unfähigkeitsversicherung hat der bisher ausgeübte Beruf keinerlei Bedeutung, ebenso wenig das bislang erzielte Ein­kommen.

Eine Erwerbunfähigkeitsver­sicherung ist deshalb auch bedeutend günstiger als eine Berufsunfähigkeits­versicherung. Auch für die Erwerbsun­fähigkeitsversicherung gilt: Sie wird als selbstständige Versicherung oder als Zusatzversicherung in Verbindung mit einer Risikolebens-, (fondsgebunde­nen) Renten- oder Kapitallebensversi­cherung angeboten.

  • Ganz wichtig.... Versicherungsbedingungen
Grad der Berufsunfähigkeit :

Es gibt Abweichungen bezüglich des prozentualen Anteils der Berufsun­fähigkeit, ab dem die versicherte Person Leistungen aus ihrer Versicherung erhält. Üblicherweise wird ab einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent geleistet. Der Prozentsatz kann jedoch auch geringer oder höher vereinbart werden - beispielsweise 25 Prozent oder 100 Prozent.

Staffelregelung :

Berufsunfähigkeitsbedingungen können vorsehen, dass bei einer teilweisen Berufs­unfähigkeit nur ein Teil der vereinbarten Rente gezahlt wird. Das könnte bei einem Berufsunfähigkeitsgrad von beispielsweise 45 Prozent einen Anspruch auf 45 Prozent der „Vollrente" bedeuten.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung :

Neuerdings gibt es auch private Versiche­rungen, die Erwerbsunfähigkeit gemäß den gesetzlichen Bedingungen absichern. Sie können sich auf die alten oder auf die neueren, seit 2001 geltenden Be­dingungen der gesetzlichen Rentenver­sicherung beziehen. Besonders nach der Änderung des gesetzlichen Leistungs­spektrums dient eine solche Versicherung dem Ausgleich des gekürzten Leistungs­niveaus.

Voraussichtliche Dauer der Berufs­unfähigkeit (Prognosezeitraum)
Eine weitere Möglichkeit der Differenzie­rung ist die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit. Zum Beispiel kann die versicherte Person, den Vertrags­bedingungen entsprechend, nur dann als berufsunfähig gelten, wenn diese mindestens ein Jahr nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten kann. Wird die Berufsunfähigkeit für voraussichtlich drei Jahre oder mehr erwartet, wird sie als dauerhaft betrachtet. Üblich ist heutzutage der kundenfreundliche Prognosezeitraum von sechs Monaten.

Ausschlussklauseln :

Bestehen bestimmte Vorerkrankungen oder Unfallfolgen, bedeutet dies für den privaten Versicherer ein erhöhtes Risiko. Es ist nicht immer möglich, dieses durch eine höhere Prämie auszugleichen. In manchen Fällen sind die Antragsteller auch nicht bereit, eine erhöhte Prämie zu zahlen. Um dennoch Versicherungs­schutz übernehmen zu können, bieten die Unternehmen daher die Möglichkeit an, diese Vorerkrankungen und/oder Unfallfolgen vertraglich vom Versiche­rungsschutz auszuschließen. Die somit ausgeschlossenen Erkrankungen und deren nachweisbare Folgen begründen keinen Leistungsanspruch. Sie bleiben darüber hinaus bei der Festlegung des Grades der Berufsunfähigkeit unberück­sichtigt.

Verweisungsklausel :

Wenn es nachweislich einen gleichwer­tigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person noch arbeiten könnte, muss ein Versicherungsunternehmen die verein­barte Berufsunfähigkeitsrente nicht zah­len. Die andere Tätigkeit muss in etwa dem alten Berufsbild entsprechen und Kenntnisse und Fähigkeiten der versicherten Person berücksichtigen. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht, wenn die versicherte Person in dem „Verweisungsberuf" spürbar weniger ver­dient als in ihrem früheren Beruf. Viele Versicherer haben mittlerweile solche Verweisungsklauseln - insbesondere die sogenannte abstrakte Verweisung - aus ihren Tarifwerken gestrichen.

Zwei Ausprägungen der Verweisungs­klausel können unterschieden werden: Die abstrakte Verweisbarkeit: Der Ver­sicherte kann unter Berücksichtigung der zuvor genannten Voraussetzungen eine berufliche Tätigkeit ausüben. Die Arbeitsmarktlage bleibt unberücksichtigt.  Der Versicherte arbeitet aus eigenem Entschluss bereits in einem Beruf, der die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Versicherer kann in diesen Fällen auf die abstrakte beziehungsweise konkrete Tätigkeit verweisen und muss nicht leisten.

Leistung bei sechsmonatiger ununter­brochener Berufsunfähigkeit :

Viele Versicherer ergänzen ihre Bedin­gungen um den Zusatz, dass nach sechsmonatiger ununterbrochener Berufsunfähigkeit die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit gilt. Häufig wird dann rückwirkend auch für die sechs Monate geleistet.

Nachversicherungsgarantie :

Der Versichrungsschutz kann auch wäh­rend des laufenden Vertrags ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Abhängig vom Anbieter können zum Bei­spiel Heirat, Geburt oder berufliche Ver­änderungen Anlass dafür sein. Ziel ist immer, den Berufsunfähigkeitsschutz an gestiegene finanzielle Bedürfnisse an­zupassen.

  • Was bedeutet

    abstrakte Verweisung?

In diesem Fall hat der Versicherer die Möglichkeit bei einer festgestellten Berufsunfähigkeit die Leistung zu verweigern, da Sie ja auch in einem anderen Bereich arbeiten könnten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es für Sie möglich ist, den entsprechenden Beruf überhaupt ausfüllen zu können.

Sie sollten auf jeden Fall eine Berufsunfähigkeitsversicherung wählen, die eine abstrakte Verweisung ausschließt.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)?

Eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein eigenständiger Vertrag. Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist ein Zusatz zu einem anderen Hauptvertrag, z.B. zu einer Lebensversicherung.

Grundsätzlich sollte man eine eigenstädige BU vorziehen, da man dadurch flexibler seinen Vertrag gestalten kann. Eine BUZ ist in vielen Fällen günstiger, man muss in der Zukunft aber den Hauptvertrag mit bezahlen.

  • Warum ist die Antragsprüfung so streng?

Weil ein BU-Fall die Versicherung doch recht viel Geld kostet. Ein Versicherungsunternehmen muss leider gut rechnen können, um am Markt bestehen zu können und stets seiner Leistungspflicht nachkommen zu können. Der Einkauf schlechter Risiken (so nennt man es, wenn eine Versicherung Leute versichert, die wahrscheinlich mal viel Leistung erhalten) kann das gesamte Unternehmen schädigen. Davon hat keiner was. Eine Versicherung, die nicht streng prüfen würde, würde somit schlecht arbeiten. Da sollten Sie sich auf keinen Fall versichern.

  • Was bedeutet Beitragsverrechnung?

Ein Lebensversicherer zahlt einen bestimmten %-Satz seiner Gewinne an seine Versicherten zurück. Der zu zahlende Beitrag wird dadurch veringert. Der Zahlbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt und kann schwanken. Jedoch muss man maximal den Tarifbetrag zahlen.

  • Was ist eine Bonusleistung?

Bei der Bonuslesitung werden die (möglichen)Gewinnne der Gesellschaft prozentual für eine zusätzliche Bonuszahlung verwendet. Diese Zusatzleistung kann einmalig oder monatlich erfolgen und wird im Versicherungsfall zusätzlich gezahlt.

  • Bekomme ich mein Geld am Ende der Laufzeit wieder zurück?

Nein, da es eine reine Personenversicherung ist, es wird kein Sparkapital gebildet. Einige Versicherer bieten ihren Kunden an, das die Überschüsse oder Zusatzbeiträge in Fonds angesammelt werden. Dann bekommt man am Ende der Laufzeit einen Anteil der eingezahlten Beiträge zurück.

  • Muss ich meine BU-Rente versteuern?

Die Einkünfte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht, wobei lediglich der Ertragsanteil für die Berechnung der Einkommenssteuer herangezogen wird. Eine Berufsunfähigkeitsrente wird teilweise aus vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträgen und teilweise durch Zinserträge der Gesellschaft finanziert. Da die eingezahlten Beiträge aus versteuertem Einkommen stammen, dürfen diese bei der Auszahlung der Rente nicht erneut versteuert werden, auch wenn die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich bei der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird der Ertragsanteil anhand der Jahre berechnet, welche die Rente ausgezahlt wird; grundsätzlich endet die Zahlung einer BU-Rente mit dem Erreichen der Altersgrenze für die allgemeine Rentenversicherung. Der pauschalisierte Ertragsanteil beträgt in etwa einen Prozentpunkt für jedes Jahr des Rentenbezuges und wird bei Beginn der Rentenzahlung festgestellt. Wer zwanzig Jahre lang eine BU-Rente bezieht, muss somit während der gesamten Bezugszeit zwanzig Prozent der Auszahlungen versteuern.

  • Was passiert, wenn ich meinen Beruf wechsle?

Bei allen anständigen Tarifen passiert da gar nichts. Achten Sie jedoch vor Vertragsabschluss darauf, dass Sie einen Tarif auswählen, bei dem stets der ausgeübte Beruf versichert ist.

  • Wann ist der beste Zeitpunkt für den

    Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Am besten so früh wie möglich. Gerade in jungen Jahren bekommen Sie sehr günstige Tarife, auch während der Ausbildung.

  • In den Bedingungen heißt es: Rücktrittsfrist bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 5 Jahre ! Ist es da nicht besser, ich verschweige meine Erkrankungen und spekuliere darauf, dass 5 Jahre jetzt erst mal nichts passiert?

Klare Antwort: Nein! Tun Sie das nämlich bewusst, um einen besseren Abschluss zu erhalten, dann ist das eine vorsätzliche Täuschung. Die Versicherung wird alles tun, ihnen das nachzuweisen. Auch nach einer längeren Zeit, als 5 Jahren.

  • Was ist ein Risikosport?

Im Prinzip kann jeder Sport zum Risikosport werden, wenn er wettkampftechnisch ausgeführt wird. Bei Freizeitsport gelten Sportarten wie z.B. Klettern, Rafting, Fallschirmspringen, Motorsport oder Tauchen zu Risikosportarten. Die einzelnen Versicherer bewerten hier die Risiken zum Teil unterschiedlich. So ist bei einem Versicherer Reiten ein Risikosport, beim anderen nicht, bei einem Versicherer ist Klettern ganz allgemein ein Risikosport, bei einem anderen erst ab Schwierigkeitsstufe 4. Hier muss man einfach nachfragen.

  • Was passiert, wenn ich arbeitslos werde? Bin ich weiterhin versichert?

Wenn Sie weiterhin Beiträge bezahlen, sind sie auch weiterhin versichert. Die einzelnen Gesellschaften verhalten sich jedoch unterschiedlich bezüglich der Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten, wenn man eine bestimmte Zeit aus dem Beruf ausgeschieden ist. Hier muss man also nachfragen, wie diese Situation in den allgemeinen Bedingungen festgelegt ist.

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