Es gibt hier drei Möglichkeiten:
1. fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
2. außerordentlich aufgrund der Beitragserhöhung.
3. außerordentlich aufgrund des Schadens vom ________ .
Bitten Sie in dem Schreiben immer um eine Kündigungsbestätigung.
Am besten die Versicherungsverträge per Einschreiben kündigen, keinesfalls per
E-Mail.
Nach Erhalt der Kündigungsbestätigung können Sie einen neuen Versicherungsvertrag abschließen.
Wir haben ein Kündigungsschreiben für die Versicherung für Sie vorbereitet, gerne können Sie sich
das PDF Dokument ausdrucken.
➩Kündigungsschreiben für die Versicherung
Ohne eine Kfz-Versicherung darf kein Fahrzeug auf eine
öffentliche Straße.
TIP:
Achten Sie nicht nur auf günstige Preise,
auch die Versicherungsleistungen sind sehr wichtig.
Wer sich motorisiert in den Straßenverkehr begibt, muss eine
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. So steht es im Gesetz. Diese Pflicht gilt sogar
für Fahrräder mit Hilfsmotor. Im Straßenverkehr gilt die Regel: Im Falle eines Unfalls ist der
verursachende Auto- oder Kraftradfahrer unbegrenzt schadenersatzpflichtig. Weil im Straßenverkehr die
Gefährdungshaftung gilt, muss der Betroffene manchmal auch dann Schadenersatz leisten, wenn er keine Schuld
an einem Unfall trägt.
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die Annahmepflicht. Versicherer dürfen
Anträge nicht ablehnen. Der Annahmezwang beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestdeckung.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt berechtigte Schadenersatzforderungen
und wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab. Der Versicherer zahlt immer bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme. Die gesetzliche Mindestdeckung in Deutschland beträgt 7,5 Millionen Euro
für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden.
Sinnvoll ist es, höhere Summen zu vereinbaren. Für Sachschäden werden Deckungssummen bis 100 Millionen
Euro angeboten.
Ob Mofa, Pkw, Bus oder Traktor - ohne Kfz-Haftpflicht darf kein motorisiertes Fahrzeug auf die Straße. Die Haftpflicht
zahlt zum einen Schadenersatz an schuldlose Unfallopfer einschließlich der Mitfahrer des „Crash-Piloten".
Das können beispielsweise Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder auch eine lebenslange Rente sein. Zum anderen werden
die Kosten für Sachschäden übernommen: die Reparatur oder der Wiederbe- schaffungspreis für das
Fahrzeug des Unfallgegners, dessen zerrissene Kleidung usw.
Muss sich der Betroffene während der Reparaturzeit einen Mietwagen nehmen, können auch diese Kosten
erstattungsfähig sein. Allerdings sollte der Geschädigte Augenmaß bewahren: Es kann daher sinnvoll sein,
sich bei der Versicherung des Schädigers zu erkundigen, welche Mietwagenkosten übernommen werden.
Die Haftpflichtversicherung prüft die Ansprüche des Unfallopfers. Sind diese unberechtigt oder überzogen,
wehrt sie solches Ansinnen ab. Auch mit juristischen Mitteln.
Als Mindestversicherungssummen hat der Gesetzgeber in der Kfz-Haftpflicht 7,5 Millionen Euro für Personenschäden
festgelegt. Bis zu 1 Million Euro gibt es für Sach- und 50.000 Euro für Vermögensschäden. In der Regel
bieten die Versicherer aber deutlich höhere Versicherungs-summen (Deckungssummen) - bis zu 100 Millionen Euro - an.
Mit Kaskoversicherungen kann man sein eigenes Fahrzeug versichern, Pflicht sind sie
nicht. Dennoch schließen rund acht von zehn Autofahrern eine Kaskoversicherung ab.
Diese Versicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert, wenn das Auto gestohlen wurde, oder
die Reparaturkosten, wenn versucht wurde, das Fahrzeug aufzubrechen. Außerdem ist das serienmäßige
Zubehör etwa bei Diebstahl oder Zerstörung versichert. Was als Zubehör zählt, steht in den
Versicherungsbedingungen.
Auch Glasbruch sowie Schäden am Fahrzeug durch Brand, Überschwemmung, Hagel oder Sturm übernimmt die
Teilkasko. Die Folgen von Kollisionen mit Haarwild sind ebenfalls versichert. Manche Anbieter haben zusätzlich
auch den Zusammenprall mit weiteren, in den Bedingungen festgelegten, Tierarten oder Schäden durch Marderbisse
in den Versicherungsschutz mit aufgenommen. In den meisten Fällen wird die Teilkaskoversicherung mit einer
Selbstbeteiligung abgeschlossen. Das senkt die Prämie.
Die Vollkaskoversicherung ersetzt darüber hinaus selbstverschuldete
Unfallschäden am eigenen Auto. Die Kosten für Vandalismusschäden, wie zerkratzten Lack oder
eine zerbeulte Tür, kann man ebenfalls von der Vollkasko zahlen lassen. Wird die Vollkaskoversicherung
in Anspruch genommen - und zwar nicht für Teilkaskoschäden- , wird der Versicherungsvertrag
„zurückgestuft" und die Prämie steigt im nächsten Jahr. Auch in der Vollkasko sind
Selbstbehalte üblich.
Einen geplatzten Reifen kann man möglicherweise noch selbst wechseln. Problematischer
ist ein Motorschaden fern der Heimat und fern einer Vertragswerkstatt. In solchen Fällen ist eine
Schutzbriefversicherung hilfreich. Der Versicherer koordiniert und finanziert die Pannenhilfe und sorgt
bei Unfällen auch für die Bergung und Sicherstellung des Autos, für Ersatzteilversand,
Fahrzeugrücktransport, Autoverzollung oder verschrottung. Außerdem werden bis zu einer bestimmten
Höhe Mietwagenkosten übernommen, Übernachtungen nach Panne oder Unfall sowie der Krankenrücktransport
bezahlt.
Weitere Leistungen sind die Erstattung von Fahrtkosten für die Weiter- und Rückfahrt oder die Rückholung von
Kindern. Schutzbriefe werden von den Autoversicherern oft sehr günstig in Kombination mit der Kfz-Versicherung
angeboten.
Kfz-Versicherungen sind fast ausschließlich
Jahresverträge. Wer den Versicherer wechseln will, muss einen Monat vor Ablauf des Vertrages „ordentlich"
kündigen.
Führt ein Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs
(Fahren, Be- und Entladen usw.) zu schwerwiegenden Verletzungen, bietet die Kfz-Unfallversicherung zusätzliche
Leistungen. Zum Beispiel Krankenhaustagegeld oder pauschale Geldsummen im Invaliditäts- oder Todesfall. Besonders
für den Fahrer können diese Leistungen beispielsweise bei selbst- oder mitver-schuldeten Unfällen wichtig
sein.
Die Entschädigungen für Unfallopfer sind im Ausland recht unterschiedlich,
auch wenn in der EU einheitliche Mindestversicherungssummen vereinbart sind. Vor allem außerhalb der EU können
diese Beträge allerdings sehr niedrig sein.
Nimmt man sich in solchen Ländern einen Mietwagen, bekommt man meist auch die Versicherung nach den dortigen
Gegebenheiten. Das ist oft gerade dann zu wenig, wenn man mit einem Mietwagen Personen verletzt.
Mit der so genannten Mallorca-Police gleicht die eigene Kfz-Haftpflichtver-sicherung die über die Deckung der
Versicherung des Mietwagens hinausgehenden Ansprüche bis zur hierfür vereinbarten Summe innerhalb des
vereinbarten Geltungsbereichsaus. Bei manchen Anbietern ist er im normalen Versicherungsvertrag bereits enthalten.
Ein neu erworbenes Auto wird nur zugelassen, wenn man bei der Anmeldung die gesetzlich vorgeschriebene
Kfz-Haft-pflichtversicherung nachweist. Dafür besorgt man sich bei der Versicherung seiner Wahl eine elektronische
Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nummer). Die sogenannte Doppelkarte hat ausgedient.
Die Versicherungsbestätigung garantiert die Haftpflicht bereits ab dem ersten Zulassungstag, auch wenn man noch
keinen Beitrag gezahlt hat.
Die Haftpflichtversicherung gilt nur vorläufig - innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins
muss diese auch bezahlt sein. Wer das versäumt, kann den Versicherungsschutz rückwirkend verlieren.
Der Versicherer informiert die Zulassungsstelle und das Fahrzeug wird behördlich stillgelegt.
Wenn man sein Auto von einem privaten Anbieter kauft, ist es oft noch in Gebrauch und zugelassen. Der Erwerber
übernimmt mit dem Fahrzeug zunächst auch dessen Haftpflichtversicherung. Sie bleibt bis zur Ummeldung
des Neubesitzers bestehen.
Wichtig:
Informieren Sie Ihren Versicherer über den Verkauf Ihres Autos, am besten mit einer Kopie des Kaufvertrages
, auf dem auch Datum und Uhrzeit der Übergabe vermerkt sind.
Fahranfänger zahlen in der Haftpflicht bzw. Vollkaskoversicherung höhere Beiträge als Autobesitzer, die
schon viele Jahre unfallfrei unterwegs sind. In der Regel gilt: Wird die Versicherung über lange Zeit nicht in
Anspruch genommen, sinkt - durch den so genannten Schadenfreiheitsrabatt - auch deren Preis. Im besten Fall zahlen
langjährig unfallfreie Fahrer nur noch 30 Prozent.
Die Schadenfreiheitsklassen und die Rückstufungstabellen können bei den verschiedenen Versicherern unterschiedlich
sein, manche bieten sogar so genannte Rabattretter an. Damit bedeutet beispielsweise der erste Unfall nicht gleich eine
schlechtere Rabattstufe. Rückstufungen sind auch vermeidbar, wenn man kleine Reparaturen aus eigener Tasche bezahlt.
Denn allein die Zahl der Schäden, nicht die Höhe der Versicherungs-leistungen, ist entscheidend für den
Rabatt.
Tipp: Lassen Sie sich vom Versicherer ausrechnen, ob es sich lohnt, einen kleinen Schaden selbst zu bezahlen.
Für die etwa 19.000 Automodelle in Deutschland gibt es eine Typklasse für die Haftpflicht-, die Teil- und die
Vollkaskoversicherung. Diese spiegeln den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wider. Die
Typklassen sind für die einzelnen Versicherungssparten unterschiedlich: In der Haftpflicht gibt es 16 Klassen, in
der Voll-kasko 25 und in der Teilkasko 24.
Faustregel: Je niedriger die Typklasse, desto günstiger ist der Preis für die Autoversicherung.
Vor dem Autokauf sollte man also unter www.typklasse.de nachsehen, wie das Auto eingestuft ist. Achtung: Je nach der
Entwicklung der Schäden für eine bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse mit den Jahren steigen oder fallen.
Auch der Wohnort beeinflusst den Versicherungsbeitrag: In den Regionalklassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten
fünf Jahre in den einzelnen deutschen Zulassungsbezirken. Die Regionalstatistik für die Kaskoversicherung
berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit.
Für die Haftpflicht gibt es 12, die Teilkasko 16, die Vollkasko 9 Klassen. Je höher man eingestuft ist, desto
teurer ist die Autoversicherung. Die Regionalklassen seines Zulassungsbezirkes kann man
unter www.gdv.de/regionaldaten- bank abfragen.
Umstufungen in bessere oder teurere Typ- bzw. Regionalklassen, die
jeweils zum 1. Oktober erfolgen, sind relativ gering. Meist bleiben rund zwei Drittel aller Daten unverändert.
Die Typklassen seines Autos kann man unter www.typklasse.de abfragen.
Der Versicherungsvertrag wird meist für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Ist dies der Fall, verlängert
er sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Gekündigt werden können alle Versicherungsverträge des Fahrzeugs - also Haftpflicht- und Teil- und
Vollkaskoversicherung. Im Schadenfall sind Versicherung und Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb
eines Monats zu kündigen. Bei der Erhöhung des Versicherungsbeitrages ergibt sich für den
Versicherungsnehmer
ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages. Die genauen Bestimmungen dazu stehen in den jeweiligen
Versicherungsbedingungen.
Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist
zugehen.
Die Klärung von Entschädigungen bei Auslandsunfällen in der EU ist in den letzten Jahren immer einfacher
geworden. Inzwischen sind alle Versicherer durch einen so genannten Schadenregulierungsbeauftragten in den anderen
Mitgliedstaaten vertreten. Jeder Geschädigte hat nun in seinem Heimatland einen Ansprechpartner.
Dieser ist
über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0180/25026 oder
www.zentralruf.de zu erfahren.
Der Beauftragte muss innerhalb von drei Monaten ein Entschädigungsangebot vorlegen oder zumindest
„angemessen" reagieren, sobald er alle Informationen erhalten hat. Geschieht das nicht, kann der
Autofahrer die „nationale Entschädigungsstelle" in Anspruch nehmen. Das ist in Deutschland
der „Verein Verkehrsopferhilfe" www. verkehrsopferhilfe.de
Die Verkehrsopferhilfe beauftragt dann ein deutsches Versicherungsunternehmen mit der Schadenregulierung. Die
Entschädigung entspricht allerdings dem Recht des Landes, in dem der Unfall geschah.
Muss beispielsweise wegen bleibender körperlicher Schäden nach einem Unfall um Schmerzensgeld oder hohe
Entschädigungssummen prozessiert werden, geht das kaum ohne einen versierten einheimischen Rechtsanwalt.
In solchen Fällen zeigt sich, wie wichtig die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung sein kann.
Manches Leid kann man vermeiden oder wenigstens lindern, wenn man sich am Unfallort richtig verhält. Vor allem
heißt es, möglichst die Ruhe zu bewahren.
Folgende Dinge sollten Sie tun, wenn es gekracht hat:
Unterschreiben Sie niemals ein Schuldanerkenntnis! Die Beurteilung des Falles übernimmt die Versicherung oder
gegebenenfalls auch die Gerichte.
1. Warnblinklicht einschalten
2. Unfallstelle räumen oder wenn das nicht möglich ist, Warndreieck aufstellen
3. Hilfe rufen:
>> Zuerst die 112 wählen, wenn jemand verletzt ist oder sich nicht selbst aus dem Unfallwagen befreien
kann >> Bei unkomplizierten Blechschäden hilft der Notruf der Autoversicherer 0800 NOTFON D (0800 6683663)
>> Ist eine Notrufsäule in der Nähe, nutzen Sie diese; damit ist eine schnelle Lokalisierung möglich
Hat das Auto nach dem Unfall nur kleine Beulen, dann sollten Sie an den Straßenrand fahren, um den Verkehrsfluss
nicht zu beeinträchtigen. Oft ist die Polizei bei Bagatellunfällen gar nicht notwendig.
Dafür umso wichtiger: Notieren Sie Ort und Zeitpunkt sowie die Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge,
Namen und Anschrift des Unfallgegners und Zeugen. Markieren und fotografieren Sie, wenn möglich, die Unfallstelle.
Am einfachsten ist es, wenn Sie den Hergang im Europäischen Unfallbericht schildern. Dieses Formular bekommen Sie
kostenlos von Ihrem Versicherer und sollten es immer im Handschuhfach dabeihaben.
Die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners zahlt Ihnen Schadenersatz, maximal bis zur entsprechenden Deckungssumme. In der Regel ist diese völlig ausreichend. Den vollen Schadenersatz bekommen Sie aber nur, wenn Sie unschuldiges Opfer des Crashs sind. Wird Ihnen eine Teilschuld nachgewiesen, erhalten Sie die Entschädigungen auch nur entsprechend anteilig.