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    wie geht das ?

Es gibt hier drei Möglichkeiten:

1. fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.

2. außerordentlich aufgrund der Beitragserhöhung.

3. außerordentlich aufgrund des Schadens vom ________ .

Bitten Sie in dem Schreiben immer um eine Kündigungsbestätigung. Am besten die Versicherungsverträge per Einschreiben kündigen, keinesfalls per E-Mail.

Nach Erhalt der Kündigungsbestätigung können Sie einen neuen Versicherungsvertrag abschließen.

Wir haben ein Kündigungsschreiben für die Versicherung für Sie vorbereitet, gerne können Sie sich das PDF Dokument ausdrucken.

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  • Private Haftpflichtversicherung

Wer einen Schaden verursacht muss dafür haften, auch wenn er keine Haftpflichtversicherung hat. Er haftet mit allem was er hat ... und auch später haben wird. Eine Haftpflichtversicherung ist unerlässlich für alle Personen, Familien und Haushalte.

Übrigens sind Schulkinder, Kinder in der Ausbildung und Studenten bis zum 27. Lebensjahr bei den Eltern mitversichert.

Tip:

Sie sollten eine Haftpflichtversicherung mit Ausfalldeckung abschließen, damit Sie auch abgesichert sind, wenn Sie von jemanden ohne Haftpflichtversicherung geschädigt werden.

  • Haftpflichtversicherung Video

Wer braucht eine Haftpflichtversicherung ?

Was sollte eine Haftpflichtversicherung eigentlich kosten ?


  • Warum sollte ich meine bestehende

    Haftpflichtversicherung vergleichen

    ?

Viele Haftpflichtversicherungen sind nicht mehr aktuell. Eine gute Haftpflichtversicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen haben.

Eine Ausfalldeckung ist auch sehr wichtig, falls Sie mal von jemanden geschädigt werden, der keine Haftpflichtversicherung besitzt. Eine gute Haftpflichtversicherung gibt es schon für 40 - 60 € im Jahr. Eine bestehende Haftpflichtversicherung vergleichen ist also nicht nur für ihren Geldbeutel sinnvoll.

  • Warum ist eine Haftpflichtversicherung wichtig

    ?

Viele Tausend Menschen kommen Jahr für Jahr im Straßenverkehr zu Schaden. Öfter noch entsteht bei einem Crash beträchtlicher Sachscha­den. Nicht selten sind es Radfahrer, Fußgänger oder Skater, die Unfälle verursachen. Ein folgenschweres Unglück ist schnell passiert: Wer hat nicht schon einmal in Eile trotz roter Ampel die Straße überquert, um den Bus noch zu erreichen.

Oder wenn ein junger Skater ohne zu bremsen über die Kreuzung jagt: Ein Auto muss ausweichen und beschä­digt mehrere geparkte Fahrzeuge. Das wird teuer für den Fußgänger oder Skater.

Die Haftpflichtversicherung schützt zunächst den Versicherungsnehmer. Er ist der Vertragspartner und hat damit alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.

Auch Familienmitglieder des Versiche­rungsnehmers, Ehepartner und Kin­der, sind durch die private Haftpflicht­versicherung geschützt. Auch wenn keine Ehe geschlossen wurde, kann der Versicherungsschutz in aller Regel auf den Lebenspartner erweitert wer­den. Hierfür muss der Name des Part­ners in den Vertrag aufgenommen werden.

Der Schutz der Haftpflichtpolice er­streckt sich auch auf Haushalts- und Gartenhilfen oder Babysitter: Kommt zum Beispiel ein Nachbar durch Nach­lässigkeit des Babysitters während seiner Tätigkeit zu Schaden, greift in aller Regel die Haftpflichtversicherung der versicherten Familie.

Kinder sind grundsätzlich über die Familienhaftpflicht versichert, solange sie nicht volljährig sind. Auch mit einer Heirat endet der Versicherungsschutz der Familienhaftpflicht für Tochter oder Sohn. Solange das Kind aber zur Schule geht, eine Berufsausbildung macht oder studiert, ist es bis zum 27. Lebensjahr weiterhin über die Eltern haftpflichtversichert. Dies gilt auch, wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt. Dies gilt auch für die üblichen Wartezeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten.

Für Rechtsreferendare und Lehramtsan­wärter endet der Versicherungsschutz in der Regel mit dem ersten Staatsexa­men. Muss der Sohn vor oder nach der Berufsausbildung oder während dieser Zeit zur Bundeswehr oder Zivildienst leisten, bleibt der Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversiche­rung der Eltern bestehen.

Die im Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherten können Leistungen der Police natürlich nicht in Anspruch neh­men für Schäden, die sie selbst erlitten haben oder die sie sich gegenseitig zugefügt haben. Verursacht etwa die Putzfrau oder der Babysitter einen Schaden im Haushalt der Familie oder kommt ein Familienmitglied zu Scha­den, greift der Versicherungsschutz der Police nicht. Hierfür benötigt die Haushaltshilfe eine eigene Haftpflicht­versicherung.

  • Vom

    Schutz der Haftpflichtversiche­rung

    ausgeschlossen sind zudem:
•   Schäden, die vorsätzlich herbeige­führt wurden

•   reine Vertragsverpflichtungen wie z. B. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens

•   Geldstrafen und Bußgelder

•   Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Luft- oder Wasserfahrzeuges herbei­geführt wurden - hierfür gibt es spezielle Haftpflichtversicherungen wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung, die jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen muss


  • Die privaten Haftpflichtrisiken werden oftmals unterschätzt. Doch auch zu Hause, im privaten Bereich, reicht oft eine kleine Unaufmerksamkeit, um einen großen Schaden zu verursachen.

Die Privathaftpflichtversicherung ist deshalb unverzichtbar. Sie schützt den Einzelnen und seine Familie umfas­send vor Haftungsansprüchen. Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor den Haftungsrisiken als Fußgänger, Radler, Rollschuh- oder Skateboardfahrer.

Schäden, die beim Gebrauch eines Autos, Motorrads, Mofas o. Ä. ent­standen sind, sind nicht durch die pri­vate Haftpflichtversicherung gedeckt. Für Kraftfahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtver­sicherung gesetzlich vorgeschrieben.

Nur Arbeitsfahrzeuge wie etwa Auf­sitzrasenmäher oder Schneeräumgerä­te bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und Kraftfahrzeuge bis 6 km/h sind von der Versicherungspflicht ausge­nommen. Behinderte, die zur Fortbe­wegung einen Elektrorollstuhl (bis 6 km/h) benötigen, sind über ihre priva­te Haftpflichtversicherung geschützt.

  • Wenn ein Geschädigter vom Versicherungsnehmer Schadensersatz für einen verursachten Sach- oder Personenschaden fordert, dann

•  wird von der Haftpflichtversicherung zunächst der Anspruch geprüft. Es kommt häufig vor, dass sich eine Forderung als unberechtigt oder nicht angemessen erweist.



•  werden grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung die Kosten beglichen, die sich aus der gesetzlichen Haftung ergeben.



•  wird nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zahlung an den Geschädigten abgelehnt, da nicht alle entstandenen Schäden ohne rechtliche Grundlage vom Verursacher getragen werden müssen.



Wenn der Fall vor Gericht landet, übernimmt die Haftpflichtversicherung für den Versicherten sämtliche Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten. Diese Aufgabe wird auch als passiver Rechtsschutz bezeichnet, da dieser nur zum Tragen kommt, wenn die Versicherung vom Gegner verklagt wird. Der Versicherte benötigt bei Streitigkeiten mit dem Geschädigten keinen eigenen Rechtsanwalt.

  • Wichtige Begriffe

Allmählichkeitsschäden

Dabei handelt es sich um Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub etc.) entstehen. Sie sind nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen ausgeschlossen.

Auslandsdeckung

Der Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit, z. B. im privaten Bereich wegen beruflichen Auslandsaufenthalten oder bei Urlaubsreisen. Es wird in den Tarifen zwischen dem Aufenthalt in europäischen und außereuropäischen Ländern unterschieden. Diese Leistung gilt für alle mitversicherten Personen.

Beschädigung fremder beweglicher Sachen

Laut den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen grundsätzlich nicht versichert, wenn diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Einige Versicherer gewähren aber durch besondere Vereinbarung Deckung in begrenztem Umfang.

Deliktunfähige Kinder

Kinder können bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden. Sie sind laut BGB deliktunfähig. Wenn auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vorliegt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Durch den Einschluss dieser Leistung kann die *Einrede der Deliktunfähigkeit* ausgeschlossen werden, da oftmals die *moralische Verpflichtung* gegenüber dem Geschädigten wie z. B. dem Nachbarn bleibt.

Diensthaftpflicht

Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Haftpflichtversicherung für Beamte, Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst. Sie wird zusammen mit der Privat-Haftpflichtversicherung angeboten bzw. abgeschlossen. Je nach Versicherungstarif bzw. Anbieter wird zwischen der Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer und für Verwaltungsangestellte unterschieden. Der Versicherungsschutz wird in den *Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen* für die Diensthaftpflichtversicherung definiert.

Ehrenamt

Das Ehrenamt ist keine private Tätigkeit, daher sind Schäden aus einer solchen Tätigkeit nur dann versichert, wenn der Versicherer sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einschließt.

Forderungsausfalldeckung

Dieser Bestandteil einer Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten davor, selbst als Opfer eines Haftpflichtschadens auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben. Wenn der Verursacher eines Schadens nicht zahlungsfähig ist und keinen eigenen Haftpflichtschutz besitzt, kann der Geschädigte seine Kosten nicht geltend machen. Für die Leistungspflicht muss zwingend ein gerichtlich erwirkter Titel vorliegen. Viele Gesellschaften leisten erst ab einer gewissen Schadenhöhe.

Gefälligkeitshandlungen

Wenn bei unentgeltlicher Hilfe (z. B. Umzug) ein finanzieller Schaden entsteht, so greift laut BGB die gesetzliche Haftpflicht nicht. Daher müsste der Geschädigte diese Kosten selbst tragen, ohne sie beim Helfenden geltend machen zu können. Sind Gefälligkeitshandlungen mitversichert, so zahlt der Versicherer den Schaden.

Mietsachschäden

Nach den allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlossen. In der Privathaftpflichtversicherung sind diese Schäden oftmals integriert, sofern es sich um die Beschädigung der eigenen gemieteten Wohnräume handelt.

Personenschäden

Hierbei handelt es sich um Schäden, bei denen durch das Verschulden des Versicherten, dritte Personen verletzt werden, z. B. im Straßenverkehr oder beim Sport. Die Schadenhöhen erreichen bei Personenschäden auf Grund von eventuellen Rentenzahlungen

oder einmaligen Kapitalleistung, schnell eine sechstellige Summe. Zu beachten ist jedoch, dass die Privathaftpflichtversicherung bei Schäden, die der Versicherte als Autofahrer verursacht, keinen Versicherungsschutz bietet (dies übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung).

Regressansprüche

Besteht von Seiten des Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den Versicherer, so ist der Versicherer verpflichtet diesen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem Versicherungsnehmer selber ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern. Regressansprüche können auch zwischen den Versicherern abgewickelt werden, wenn auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige Risiko abgedeckt ist.

Sachschäden

Wenn fremde Dinge durch das Verschulden des Versicherten beschädigt oder zerstört werden, handelt es sich um einen Sachsachaden (z. B. Wenn man bei Freunden aus Versehen Rotwein auf den Teppich verschüttet). Die Privathaftpflichtversicherung leistet als Entschädigung grundsätzlich maximal den Zeitwert des beschädigten oder zerstörten Gegenstandes.

Schlüsselschäden

Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schlüsseln ist in vielen Tarifen integriert oder kann bei vielen Tarifen zusätzlich eingeschlossen werden.

Tagesmutter/Kinderbetreuung

Dabei handelt es sich um die Haftpflicht aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten Kinder. Der Versicherungsschutz gilt auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Ausflügen.

Vermögensschäden

Bei einem Vermögensschaden entsteht einem Dritten ein finanzieller Schaden. Ein typisches Beispiel ist wenn die Versicherten bei Freunden zu Besuch sind, Ihre Kinder in der Wohnung unbeaufsichtigt spielen und dabei eine Service-Telefonnummer wählen, durch die hohe Kosten entstehen.

  • Ausschlüsse

•  Schäden, die mit Vorsatz oder Absicht herbeigeführt wurden

•  Schäden, die an Miet- oder Leihsachen entstanden sind (Ausnahme: Mietwohnung, gemietetes Haus)

•  Schäden, die ohne die eigene Schuld entstanden sind

•  Schäden, bei denen kriminelle Handlungen oder Absichten zugrunde liegen

•  Schäden, der mitversicherten Personen untereinander

•  Schäden, die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstehen

•  Schäden durch die Teilnahme an Rennen (Beispiel: Autorennen, Motorradrennen)

•  Schäden, bei aktiver Teilnahme an einer Kampfsportart (Beispiel Thai-Boxen, Karate)

•  Schäden, die bei Ausübung des Berufes oder Ausübung von Vereinstätigkeiten entstehen (manche Berufsgruppen benötigen eine

•  gesonderte Berufshaftpflichtversicherung)

•  Schäden, die an eigenen Gegenständen entstehen

  • Schadenbeispiele

Die hier aufgeführten Beispiele dienen lediglich der vereinfachten Veranschaulichung. Ausführliche Definitionen hinsichtlich der Leistungsinhalte entnehmen Sie bitte den jeweils dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (= Rechtsgrundlage für die Leistungsbeurteilung/-prüfung).

Personenschäden:

Bei einem Fahrradausflug mit einem Freund wird durch eine Unachtsamkeit des Versicherungsnehmers ein Unfall verursacht, bei dem dieser Freund einen Beinbruch erleidet. Er muss ins Krankenhaus. Des Weiteren fallen Heilbehandlungen und ein Verdienstausfall an.

Der Versicherungsnehmer stößt beim Skifahren mit einem anderen Skifahrer zusammen. Es entstehen hohe Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Reha-Kosten.

Sachschäden:

Die Waschmaschine oder die Geschirrspülmaschine läuft aus und beschädigt die gemietete Wohnung sowie das Gebäude und die Wohnung unter ihnen.

In der Wohnung des Versicherungsnehmers entzündet sich der Weihnachtsbaum. Der Brand greift auch auf die Nachbarwohnungen über und es entsteht ein enormer Brandschaden bei den Nachbarn sowie an der gemieteten Wohnung des Versicherungsnehmers. Sein Hausrat ist jedoch nur über die Hausratversicherung versichert.

  • Vermögensschaden:

Ein vom Grundstück des Versicherungsnehmers aus aufs Nachbargrundstück gestürzter Baum versperrt dem Nachbarn den Weg aus dem Grundstück. Der Nachbar muß mit seinem LKW einen dringenden Kundentermin wahrnehmen. Der Auftrag des Kunden kann nicht erfüllt werden, da durch den umgestürzten Baum der Nachbar mit seinem LKW sein Grundstück nicht verlassen kann. Der finanzielle Schaden für den Nachbarn ist ein reiner Vermögensschaden, da weder der Nachbar als Person bzw. eine Sache des Nachbarn beschädigt wurde.

  • Forderungsausfalldeckung:

Der Versicherungsnehmer wird von einem Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad angefahren (dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer ihn mit Absicht, nur aus Unachtsamkeit oder unter Alkoholeinfluß anfährt) und erleidet sehr starke Verletzungen. Der Radfahrer hat keine Privathaftpflichtversicherung und ist auch sonst mittellos. Der Versicherungsnehmer erwirkt gegen den Radfahrer eine rechtskräftig ausgeurteilte und vollstreckbare Forderung über den entstandenen Schaden (z. B. Rentenzahlungen, Lohnausfall, Schmerzensgeld, Pflegepersonal, Kinderpflegerin usw.). Die Versicherung des Versicherungsnehmers erstattet ihm im Rahmen der Ausfall-Deckung den entstandenen Schaden im Rahmen des eigenen Vertrags bis zur Versicherungssumme.

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