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DIE FONDSGEBUNDENE RENTENVERSICHERUNG

Auf Gewinne aus Aktien-, Rentenpapier- und Immobiliengeschäften setzt die fondsgebundene Rentenversicherung. Bei dieser Variante wird der „Sparanteil" des Versicherungsbeitrags in einem oder mehreren Investmentfonds ange­legt, an deren Wertentwicklung der Kunde unmittelbar teilnimmt.

Die Entscheidung für eine fondsge­bundene Rentenversicherung bietet Chancen, birgt aber auch Risiken: Machen die Investmentfonds Gewinn, erhöht sich auch die Versicherungs­leistung. Umgekehrt gilt: Verluste mindern den Leistungsanspruch des Versicherten. Deshalb kann bei dieser Produktvariante zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses noch keine Rente in absoluter Höhe garantiert werden.
 Wer sich trotz dieses Risikos für eine fondsgebundene Rentenversicherung entscheidet, hat bei vielen Versicherern die Wahl zwischen verschiedenen Fonds, in die sein Geld fließen kann.
Während der Vertragslaufzeit kann der Versicherte das Portfolio verändern und sein Kapital in andere Fonds umschich­ten. Bei vielen Anbietern ist ein solcher Wechsel einmal jährlich kostenfrei möglich. Die Verwaltung von Invest­mentfonds übertragen die Versicherer in der Regel einer Kapitalanlagegesell­schaft, die das Vermögen der Kunden in einem gesonderten Anlagestock verwahrt, also getrennt von fremden Geldern.
Beiträge zu den hier beschriebenen privaten und fondsgebundenen Renten­versicherungen werden steuerlich nicht gefördert. Allerdings unterliegen die späteren Rentenzahlungen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Den Gegenwert der Fondsanteile schreibt der Versicherer bei Ablauf des Vertrags gut. Erst zu diesem Zeitpunkt zeigt sich, wie hoch dieses Kapital ist.
Stirbt die versicherte Person vor dem Ende der Vertragslaufzeit, so erhalten die Angehörigen die vereinbarte Todes­fallleistung. Ist der Wert der Fondsan­teile zu diesem Zeitpunkt höher als die garantierte Versicherungsleistung, so steht den Angehörigen der höhere Betrag zu.

  • Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten

  Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags wird der sogenannte Rückkaufswert ausgezahlt: Zu dieser Summe gehören nicht die für Risikodeckung und Kosten verbrauchten Beitragsanteile, jedoch ein Teil der Überschussbeteiligung. Da­mit kann im Falle einer frühzeitigen Auflösung ein Teil des Vorsorgekapitals verloren gehen.

  • Wer die finanzielle Belastung reduzieren möchte, hat verschiedene Möglichkeiten:

  • Zahlungsweise ändern

Da mehrere kleine Raten häufig leichter aufzubringen sind als ein Jahres- oder Halbjahresbeitrag, kann es sinnvoll sein, die Zahlungsweise umzustellen. Das ist jederzeit problemlos möglich.Zusatzversicherungen kündigen Zusatzversicherungen kann der Ver­sicherte in der Regel jederzeit kündigen. Das macht den Beitrag entsprechend günstiger, reduziert aber natürlich den Versicherungsschutz.

  • Dynamische Tarife einfrieren

Hat der Antragsteller jährlich steigende Beiträge und Leistungen vereinbart, so kann er diesen dynamischen Tarif ein­frieren. Das bedeutet, der Beitrag und die Versicherungssumme steigen nicht weiter, sondern bleiben auf der erreich­ten Höhe. Nach zweimaligem Aussetzen der Dynamisierung geht das Recht ver­loren, die Versicherungssumme ohne neue Gesundheitsprüfung anzuheben.

  • Überschüsse mit Beiträgen verrechnen

Die Überschussanteile können auch mit den laufenden Beiträgen verrechnet werden, was die Kosten deutlich ver­ringert. Allerdings ist eine solche Um­stellung nicht bei allen Verträgen möglich - ausgeschlossen ist sie bei­spielsweise, wenn die Laufzeit mithilfe der Überschussanteile verkürzt werden soll. Die Überschüsse mit den Beiträgen zu verrechnen lohnt sich außerdem nur, wenn der Lebensversicherungsvertrag schon einige Jahre bestanden hat. Beiträge stunden. Viele Versicherungsunternehmen sind bereit, die Beiträge für einen Lebensver­sicherungsvertrag zu stunden. Das heißt, der Kunde kann seine Zahlungen aufschieben. Üblich ist die Stundung der Beiträge für ein halbes Jahr. Wenn der Versicherte arbeitslos wird, räumen Versicherer ihm jedoch häufig auch ein ganzes Jahr Aufschub ein. Nach Ablauf der Stundung muss der Versicherte die Beiträge verzinst nachzahlen. Nur in einigen Ausnahmefällen verrechnet das Versicherungsunternehmen sie mit späteren Leistungen. Dies ist beispiels­weise beim Policendarlehen der Fall.

  • Policendarlehen aufnehmen

Wer Geld benötigt, kann auf seine Lebensversicherung ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen. Das ist eine Art Vorschuss auf die zu erwartende Versicherungsleistung. Das Darlehen kann maximal so hoch sein wie der Rückkaufswert der Versicherung. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Policendarlehen muss der Darlehens­nehmer verzinsen, aber nicht unbedingt vor Vertragsablauf tilgen. Denn es wird später mit der fälligen Versicherungs­leistung verrechnet. Wer den ursprüng­lichen Versicherungsschutz wieder­herstellen möchte, kann das Darlehen natürlich auch zurückzahlen.

  • Risiko-Zwischenfinanzierung

Eine Kapitallebensversicherung kann bis zu zwei Jahre ruhen. In dieser Zeit zahlt der Versicherte nur den Teil des Beitrages, der der Hinterbliebenenvor­sorge dient. Das verringert die Kosten erheblich. Die Beitragsteile für den Erlebensfall muss der Versicherte nach Ablauf der Frist verzinst nachzahlen. Alternativ kann er den Beginn des Vertrages nachträglich um bis zu zwei Jahre nach hinten verlegen. Zu prüfen ist, ob sich gegebenenfalls steuerliche Nachteile aus der Vertragsänderung ergeben.

  • Versicherungssumme herabsetzen

Um die Beiträge zu verringern, kann der Versicherte auch die Versicherungs­summe herabsetzen. Dabei darf jedoch ein bestimmter Mindestbetrag nicht unterschritten werden. Nähere Informa­tionen erteilen die Versicherungsunter­nehmen auf Anfrage.

  • Beitragsfreistellung

Eine Versicherung beitragsfrei zu stellen bedeutet, dass der Versicherer den Rückkaufswert nicht auszahlt und die Versicherung grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings verringern sich Risiko­schutz und Versicherungssumme er­heblich. Möglich ist eine Beitrags­freistellung frühestens nach zwei bis drei Jahren Laufzeit der Versicherung.

  • Vertrag ruhen lassen

Ruhen darf ein Lebensversicherungs­vertrag nur, wenn der Versicherte mindestens ein oder zwei Jahre lang Beiträge gezahlt hat - und auch dann darf die Ruhezeit ein Jahr nicht über­schreiten. Nur wenige Unternehmen erklären sich mit längeren Zeiträumen, etwa 18 Monaten, einverstanden. Das Ruhen eines Vertrages hat die gleichen Folgen wie eine Beitragsfreistellung.

  • Was ist eine Fondsgebundene Rentenversicherung?

Die fondsgebundene Rentenversicherung ist eine besondere Form der Rentenversicherung, in der ein Versicherter langfristig Kapital für eine Rente anspart und aufbaut. Die Sparanteile des Beitrages werden je nach Anbieter entweder direkt in einem oder in mehreren ausgewählten Investmentfonds angelegt, hier dem sogenannten Sondervermögen. Diese Sondervermögen werden von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und in einem gesonderten Anlagestock der Versicherungsgesellschaften geführt. Zudem investieren Investmentfonds in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen, wie beispielsweise Aktien, Rentenpapiere oder Immobilien.

Die fondsgebundene Rentenversicherung ist unmittelbar an der Wertentwicklung des oder der Investmentfonds beteiligt und das bis zu Beginn der Rentenzahlung. Jedoch ist die Wertentwicklung eines Investmentfonds für die Zukunft nicht vorhersehbar, deshalb kann die fondsgebundene Rentenversicherung keine bestimmte Rentenhöhe garantieren. Dem Anleger winken bei guter Wertentwicklung des bzw. der ausgewählten Investmentfonds attraktive Renditen. Allerdings müssen auch magere Renditen und sogar Verluste einkalkuliert werden. Ist jedoch der Rentenbeginn einmal erreicht, so zahlt die fondsgebundene Rentenversicherung dem Versicherten eine monatliche Rente aus, in der Regel lebenslang.



  • Was sollte man beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung beachten?

Die fondsgebundene Rentenversicherung gewährt dem Versicherten keine Garantien auf die Anlagebeiträge, der Aktienkurs kann schwanken und sollte nur als langfristige Anlageform gewählt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Auswahl der Investmentfonds unbedingt nach dem persönlichem Risikoprofil des Anlegers richten sollte, denn es gilt zu beachten, wer in risikoreiche oder sogar spekulative Investmentfonds investiert, muß mit starken Schwankungen oder sogar mit dem Verlust seines Geldes rechnen. Bei den meisten Versicherern haben Sie die Möglichkeit kostenlos vor Ablauf des Vertrages in einen sichereren Rentenfond zu wechseln. Langfristig ist die fondsgebundene Rentenversicherung in den allermeisten Fällen besser als die Kapitallebensversicherung.

  • Fondsgebundene Rentenversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    gekoppelt?

Eine fondsgebundene Rentenversicherung kann mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kombiniert werden. Die Zusatzversicherung garantiert dem Versicherten im Falle der Berufsunfähigkeit die Beitragsfreistellung für seine fondsgebundene Rentenversicherung.

Bei einer Koppelung dieser Verträge kann es im Schadenfall jedoch zu Problemen kommen, da es mehrere Jahre bis zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit dauern kann und Sie weiterhin auch die Beiträge der Rentenversicherung bezahlen müssen.

  • Steuerlichen Vorteile der fondsgebundene Rentenversicherung

    ?

Auf Grund der lebenslangen Rentenzahlung aus der fondsgebunden Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte seine Steuerlast im Rentenalter mindert. Die Steuerpflicht der gesetzlichen Rente wurde seit dem 01.01.2005 ( Einführung des Alterseinkünftegesetzes ) stufenweise erhöht, dass bedeutet das im Jahr 2040 die gesetzliche Altersrente zu 100 versteuert werden muß. Auf der anderen Seite fällt der Ertragsanteil bei Fondsgebundenen ( Fondsrenten ) und Privaten Rentenversicherungen ebenfalls seit dem 01.01.2005 beispielsweise bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren von 27 auf 18 % !

  • Geringere Steuerbelastung durch Halbeinkünftebesteuerung

Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes und deren Inkrafttreten ab dem 0101.2005 müssen Anleger und Versicherte bei Auszahlung einer Kapitalabfindung die Erträge (Differenz aus Auszahlungsbetrag und Beitragssumme) nur zur Hälfte versteuern (Halbeinkünftebesteuerung). Voraussetzung ist jedioch, dass die Anleger und Versicherten zum Auszahlungszeitpunkt mindestens 60 Jahre alt sind und die Vertragslaufzeit der Vertrages mindestens 12 Jahre betrug.

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