Es gibt hier drei Möglichkeiten:
1. fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
2. außerordentlich aufgrund der Beitragserhöhung.
3. außerordentlich aufgrund des Schadens vom ________ .
Bitten Sie in dem Schreiben immer um eine Kündigungsbestätigung.
Am besten die Versicherungsverträge per Einschreiben kündigen, keinesfalls per
E-Mail.
Nach Erhalt der Kündigungsbestätigung können Sie einen neuen Versicherungsvertrag abschließen.
Wir haben ein Kündigungsschreiben für die Versicherung für Sie vorbereitet, gerne können Sie sich
das PDF Dokument ausdrucken.
➩Kündigungsschreiben für die Versicherung
Für die Besitzer von Hunden und Pferden ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung ein Muß.
Für die Missetaten der Tiere bietet die private Haftpflichtversicherung keinen Schutz.
Wer keine separate Police hat, kommt für Schäden selbt auf, gleichgültig,
ob ihn eine Schuld trifft oder nicht.
Wer dagegen zahme Kleintiere (z.B. Katzen oder Bienen) besitzt,
genießt Schutz durch die Privathaftpflichtversicherung.
Wer braucht eine Pferdehaftpflichtversicherung ?
Was sollte eine Pferdeversicherung eigentlich kosten ?
Tierhalter sind für alle Schäden verantwortlich, die ihre Tiere anrichten.
Lediglich Kleintiere , wie Katzen, Hamster, Vögel oder Bienen, sind über die Privathaftpflicht-Versicherung mit abgedeckt.
Hunde und Pferde (auch andere Zugtiere, Nutztiere und wilde Tiere) brauchen eine separate Tierhalter-Haftpflichtversicherung.
Pferde und Hunde können leicht eine Körperverletzung, z.B. durch Ausschlagen oder Biß, oder einen Verkehrsunfall verursachen.
Allein die Haltung dieser Tiere stellt eine potentielle Gefahr dar. Deshalb ist es für den Gesetzgeber unerheblich,
ob den Tierhalter ein Verschulden trifft.
Lediglich eigenes Verschulden oder Mitverschulden des Verletzten oder Geschädigten
können die Schadenersatzansprüche einschränken oder ausschließen.
Deshalb ist die Tierhalter-Haftpflichtpolice für Halter der genannten Tiere empfehlenswert.
Werden
(trotz aller Vorsichtsmaßnahmen) Personen verletzt oder entsteht ein Sachschaden,
so können die Betroffenen Schadenersatz verlangen (u. a. auf Basis § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Tierhalter haften mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihrem Einkommen (bis zur Pfändungsgrenze).
Die Kosten aus Schadenersatzansprüchen sind nicht vorhersehbar.
Bei Sachschäden hat der Tierhalter für die Reparatur oder den Ersatz aller betroffenen Gegenstände
aufzukommen. Bei Verletzung von Menschen sind die finanziellen Auswirkungen
häufig noch viel größer: Arzt-, Krankenhaus- und Pflegekosten,
Verdienstausfall und Schmerzensgeld, mögliche lebenslange Renten für die Opfer oder Hinterbliebenen -
der Schädiger hat für all das aufzukommen.
- Forderungsausfalldeckung
- Hohe Versicherungssumme mindestens 5 Millionen
- Fremdreiterrisiko
- Reitbeteiligung
- Teilnahme an Turnieren
- Auslandsaufenthalt
- Ungewollter Deckakt
- Fohlen der versicherten Stute
- Private Kutschfahrten
- Flurschäden
- Keine Helmpflicht
Pferdehüter ist derjenige, der die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen hat . Hier kann eine Doppelversicherung aus der Tierhalterhaftpflicht des Tierhalters und der privaten Haftpflicht des Tierhüters bestehen.
Dies sind vom Staat oder Bundesland auferlegte Pflichten, welche eingehalten werden müssen (z. B. Höhe des Pferdekoppelzaunes).
Der fingierte Schaden erfolgt oftmals durch ein in Szene gesetztes Ereignis, das an einer
vorher ausgesuchten Stelle stattfindet. Hier soll ein tatsächlicher, sichtbarer Schaden
geltend gemacht werden, der durch ein konstruiertes Ereignis entstanden sein soll.
Bei dieser
Form des betrügerischen Verhaltens wird häufig versucht, die Schadensituation durch
Utensilien noch eindeutiger und offensichtlicher darzustellen.
Mit dem Begriff Mietsachschäden bezeichnet man im Rahmen der Pferdehaftpflichtversicherung alle Schäden, die ein Pferd an Einrichtungsgegenständen von gemieteten Wohnungen oder anderen Mieträumen, die privat genutzt werden, verursacht.
Eine Reitbeteiligung ist eine fremde Person, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes durch ständige Pflege oder durch ständige Geldbeträge beteiligt und das Pferd auch selbst reitet.
Gerade wenn Fremdreiter das Pferd reiten möchten, ist das Risiko eines Schadens erhöht und zwar
schlicht aus dem Grund, weil Pferd und Reiter oftmals nicht oder kaum miteinander vertraut sind.
Dies gilt auch wenn nur gelegentlich fremde Personen auf das versicherte Pferd aufpassen oder einen kurzen Ausritt unternehmen.
Flurschäden sind Beschädigungen eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder seiner Früchte, z. B. niedergetrampelte Felder, Bissschäden an Bäumen und Sträuchern.
Hierbei handelt es sich um einen Leistungseinschluss für Fohlen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Pferdeversicherung gelten diese als ausgeschlossen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Außerdem kommt die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht für Schäden auf, die dem Tierhalter
selbst zugefügt worden sind.
Wird einem nahen Angehörigen, der in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer lebt, ein Schaden zugefügt, fällt dies ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz.
Die hier aufgeführten Beispiele dienen lediglich der vereinfachten Veranschaulichung. Ausführliche
Definitionen hinsichtlich der Leistungsinhalte entnehmen Sie bitte den jeweils dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen (= Rechtsgrundlage für die Leistungsbeurteilung/-prüfung).
- Auf einem Ausritt wird das Pferd des Versicherungsnehmers erschreckt und geht durch. Dabei wird ein Zaun
beschädigt oder eine fremde Person verletzt.
- Das Pferd des Versicherungsnehmers fühlt sich bedroht, tritt aus und verletzt eine Person
oder beschädigt einen Gegenstand.