Was ist bei der Wohngebäudeversicherung nicht versichert?

Was ist bei der Wohngebäudeversicherung nicht versichert? Kurz: alles, was vorsätzlich oder grob fahrlässig entsteht, viele Elementargefahren ohne Extra-Baustein – und alles, was gar nicht zum Gebäude gehört. Wer die Lücken kennt, vergleicht Tarife sinnvoller.

Aktualisiert im September 2026.

Vorsatz nie, Fahrlässigkeit je nach Tarif

Schäden durch Vorsatz sind ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit kürzen viele Versicherer oder lehnen ab – zum Beispiel, wenn das Haus im Winter unbeheizt bleibt und Rohre einfrieren, oder wenn du verreist, ohne den Zulauf der Waschmaschine zu schließen.

Bessere Tarife verzichten auf den Einwand grober Fahrlässigkeit oder kürzen nur begrenzt. Das steht in den Bedingungen, nicht in der Werbezeile.

Was in den Standardgefahren oft draußen bleibt

Feuer: Sachen, die bewusst Wärme oder Feuer ausgesetzt sind (z. B. ein geplanter Kaminbetrieb ohne Schaden am Gebäude), sind nicht automatisch ein Versicherungsfall. Sengschäden ohne offenes Feuer werden oft klein geschrieben.

Leitungswasser: Grundwasser, Hochwasser, Rückstau aus der Kanalisation und allmähliche Feuchtigkeit sind typische Ausschlüsse – sofern kein Elementarschutz greift. Undichte Fugen oder mangelhafte Wartung sind Bauschäden, keine Leitungswasserschäden.

Sturm/Hagel: Meist ab Windstärke 8. Offene Fenster, ungesicherte Markisen oder Schäden ohne sturmbedingte Gebäudeöffnung können problematisch sein.

Elementar, Hausrat, Technik

Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck und Vulkanausbruch brauchst du als Elementarbaustein. Ohne ihn zahlt die Standardpolice bei Hochwasser in der Regel nichts – unabhängig vom ZÜRS-Gebiet, das den Beitrag steuert. Ausführlich: Elementarschadenversicherung.

Nicht versichert sind außerdem:

  • bewegliches Inventar → Hausratversicherung
  • das Auto in der Garage
  • Photovoltaik, Gartenhäuser, Carports – wenn sie nicht im Vertrag stehen
  • Krieg, Kernenergie, oft grobe Baumängel

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Häufige Fragen

Zahlt die Versicherung den Neubauwert?

Bei gleitender Neuwertversicherung in der Regel ja, abzüglich Selbstbeteiligung. Den Wortlaut und den 1914er Wert prüfen.

Leerstand oder Zweitwohnung?

Längerer Leerstand ist oft eine Gefahrerhöhung – dem Versicherer melden, sonst droht Leistungskürzung.